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Suizidbeihilfe: Gesetzesentwurf lässt psychisch Kranke im Stich

Kein wirksames Schutzkonzept für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder andere vulnerable Gruppen, keine psychiatrische Begutachtung der Willensfreiheit – der Mitte Juni vorgestellte neue fraktionsübergreifende Gesetzesentwurf zur Suizidbeihilfe ist aus Sicht der DGPPN unzureichend und gefährdet das Leben psychisch erkrankter Menschen.

Der neu vorgestellte Gesetzesentwurf von Helling-Plahr et al. bietet dieser Gruppe keinen ausreichenden Schutz. Zwar sieht er vor, dass bei der Beratung, die dem Suizid vorausgehen muss, und auch bei der Verschreibung des todbringenden Präparats der freie Willen der Betroffenen vorliegen müsse – es bleibt aber gänzlich ungeregelt, wie dies zu beurteilen ist. Wurde die Entscheidung tatsächlich frei getroffen oder war die Selbstbestimmungsfähigkeit nicht doch durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt? Um diese Frage fundiert zu beurteilen, ist die Expertise von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie notwendig. Der Entwurf sieht ihre Einbindung nicht vor. Ganz im Gegenteil macht er keinerlei Vorgaben zu Ausbildung oder Expertise der Beratenden.

Eine ergebnisoffene Beratung durch Menschen mit unklarer Expertise vermeidet Suizide nicht, sondern befördert sie“, stellt Andreas Meyer-Lindenberg, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN) klar. Die Fachgesellschaft forderte deshalb schon im vergangenen Jahr in einem Eckpunktepapier, dass Personen, die Suizidassistenz suchen, deren Selbstbestimmungsfähigkeit aber in Frage steht, unbedingt nahtlos Unterstützung finden müssen. Der aktuelle Entwurf für eine Neuregelung der Suizidassistenz macht keine entsprechenden Vorgaben. Andreas Meyer-Lindenberg: „Der vorliegende Gesetzesentwurf gewichtet das Recht auf Sterben höher als das Recht psychisch erkrankter Menschen, ihre Erkrankung zu überleben. Es schützt Menschen, deren Selbstbestimmung aufgrund einer psychischen Erkrankung eingeschränkt ist, nicht ausreichend vor einem irreversiblen Schritt wie dem Suizid. Ein solches Gesetzesvorhaben kann die DGPPN keinesfalls unterstützen.“

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