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G-BA beschließt Zuschläge für Telemedizinberatungen durch IDV-Zentren

Das an zahlreichen größeren Kliniken inzwischen vorhandene Expertenwissen bei der intensivmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten, soll dank digitaler Kooperationen künftig stärker von allgemeinen Krankenhäusern genutzt werden können. Um das Expertenwissen in der Breite verfügbar zu machen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gestern die Voraussetzung für die Finanzierung telemedizinischer Beratungen bei der Versorgung von Corona-Kranken beschlossen.

Bis zum Jahresende erweiterte er die sogenannten Zentrums-Zuschläge auch auf Konsiliarleistungen von Spezialkliniken, die in einem intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerk (IDV-Zentren) eingebunden sind und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen.

Der Regelung zufolge ergänzen die IDV-Zentren-Zuschläge befristet für das Budgetjahr 2021 die bisherigen Zentrums-Beschlüsse des G-BA, “um der Corona-Pandemie noch besser begegnen zu können”.

Die neue Zentrums-Regelung trat am 19. Februar 2021 in Kraft.

Die Idee: Mithilfe von Audio-Videoübertragung in Echtzeit sollen gemeinsame virtuelle Behandlungen, interdisziplinäre Konsultationen und Fallbesprechungen zwischen allgemeinen und spezialisierten Krankenhäusern möglich werden.

Krankenhäuser, die als Zentren besondere Aufgaben bei der Patientenversorgung wahrnehmen, können hierfür seit 2020 finanzielle Zuschläge zuzüglich zu den Fallpauschalen erhalten. Der G-BA definiert in den Zentrums-Regelungen, was unter diesen besonderen Aufgaben zu verstehen ist und legt fachbereichsbezogen Qualitätsanforderungen fest.

Im Fall des intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerks (IDV-Zentren) müssen die Spezialkrankenhäuser z. B. eine besondere telemedizinische Kompetenz und Ausstattung vorweisen, Erfahrungen in der Versorgung von Corona-infizierten Patientinnen und Patienten belegen können sowie eine Expertise bei der Langzeitbeatmung (mehr als 48 Stunden) vorweisen.

Über praktische Details der Kooperationsmöglichkeiten informieren die Spezialkliniken, die entweder bereits als ausgewiesene Zentren im Sinne der G-BA-Richtlinie gelten oder die hier geforderten Qualitätsanforderungen erfüllen. Zuschlagsberechtigt sind jene Leistungen, die sich nicht einem einzelnen Krankenhausfall des Zentrums zuordnen lassen und daher nicht über DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können.

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